AGB’s ( BAS Abschleppservice GmbH )
Diese Geschäftsbedingungen gelten für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern durch den BAS Abschleppservice GmbH („BAS“ oder „Auftragnehmer“). Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Aufträge über das Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen werden nur angenommen, wenn der Auftraggeber seinen Namen und Adresse bekannt gibt und seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug glaubhaft gemacht hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich in geeigneter Form gegenüber den Mitarbeitern des BAS auszuweisen; anderenfalls sind diese berechtigt, im Namen und Auftrag des BAS vom Vertrag zurückzutreten.
[3.1.] Der Auftraggeber wird den Auftrag nach den Regeln der Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik und der Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeuge und Geräte durchführen.
[3.2.] Der Auftraggeber hat alle Fragen des BAS bzw. dessen Mitarbeitern, sofern dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
[3.3.] Sofern der Auftraggeber keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug verbracht werden soll, kann der BAS das Fahrzeug zu einem Betriebsgelände eines Mitglieds des BAS verbringen. Der BAS hat in diesem Fall den Auftraggeber umgehend bekannt zu geben, wohin das Fahrzeug verbracht wurde und wann es dort abgeholt werden kann. Durch die Verbringung auf ein Betriebsgelände wird dem Auftraggeber die Abstellfläche bis auf jeder zeitigen Widerruf hin prekaristisch überlassen. Der BAS kann vom Auftraggeber jederzeit die Entfernung des Fahrzeuges verlangen. Darüber hinaus ist der BAS berechtigt, das Fahrzeug an den Zulassungsbesitzer oder Eigentümer des Fahrzeuges herauszugeben. Hat der Auftraggeber trotz Widerrufs des Benutzungsverhältnisses das Fahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist von 24 Stunden entfernt, ist der BAS berechtigt, das Fahrzeug entweder auf Kosten des Auftraggebers zu verwahren oder sich dessen zu entledigen.
[3.4.] Wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil das Fahrzeug bereits auf andere Weise entfernt wurde, hat der BAS Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen; ist die Durchführung jedoch infolge eines Verschuldens des Auftraggebers vereitelt worden, steht dem BAS das volle Entgelt zu.
[3.5.] Die Entgelte des BAS bestimmen sich nach den jeweils gültigen Preislisten. Soweit die Preislisten zeitabhängige Leistungen vorsehen, gebührt das Entgelt für jede angefangene halbe Stunde der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt sobald das Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des BAS-Mitgliedes zur Erledigung des Auftrages verlässt; sie endet mit Rückkehr zur Betriebsstätte. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Fahrzeug bereits auf andere Weise entfernt und/oder in Stand gesetzt wurde, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der BAS ist ferner berechtigt, für den Fall des Zustandekommens eines Verwahrungsvertrages für die Verwahrung zusätzlich ein angemessenes Entgelt laut jeweils gültiger Preisliste zu verrechnen.
[4.1.] Das Entgelt ist Zug um Zug mit Durchführung des Auftrags zur Zahlung fällig. Der BAS ist berechtigt, bei größeren Aufträgen oder bei Auftraggebern, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Stadtgebietes Salzburg haben, eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts zu verlangen.
[4.2.] Das Entgelt für die Verwahrung ist jeweils mit dem letzten Werktag einer Kalenderwoche zur Zahlung fällig, spätestens jedoch mit Abholung des Fahrzeuges durch den Auftraggeber.
[4.3.] Zahlungen haben grundsätzlich in bar zu erfolgen; der BAS behält sich aber vor, im Einzelfall auch andere Zahlungsmittel zu akzeptieren.
[4.4.] Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen; es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt.
[4.5.] Dem BAS steht ab Fälligkeit des Entgelts ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.
[5.1.] Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Fahrzeuges ein Pfandrecht an dem gegenständlichen Fahrzeug zur Besicherung sämtlicher Forderungen, die der BAS aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenüber dem Auftraggeber erwirbt, zu. Der BAS ist insbesondere auch zur Verwertung des Pfandrechtes berechtigt, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung des Entgeltes für die Durchführung des Auftrages oder der Verwahrung in Verzug gerät.
[5.2.] Darüber hinaus steht dem BAS für den Fall, dass der Auftraggeber das Entgelt trotz Fälligkeit nicht bezahlt, ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug zu.
[6.1.] Der Auftraggeber haftet der BAS für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben betreffend das Fahrzeug und seine Verbringung. Insbesondere haftet er dafür, über das Fahrzeug verfügungsberechtigt zu sein. Der Auftraggeber wird der BAS diesbezüglich schad und klaglos halten.
[6.2.] Der BAS haftet dem Auftraggeber für den Ersatz eines ihm bei Durchführung des Auftrages zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der BAS bzw. seine Gehilfen trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten. Die Haftung beschränkt sich auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die Haftung für Verlust oder Beschädigung von im Fahrzeug befindlichen Wertgegenständen, Geld, etc. tritt nur ein, wenn dem Auftraggeber diese Beschaffenheit oder der Wert des Gutes bei Auftragserteilung angegeben worden ist.
Die rechtlichen Beziehungen unterliegen österreichischem Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelangen nicht zur Anwendung.
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand die Stadt Hallein.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Aufträge anwendbar, die dem BAS ab 01 Jänner 2019 erteilt werden.